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AGB - Schuller - Muenchen

Werkstätte für italienische und englische Automobile.

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen.

I. Auftragserteilung

Aufträge müssen grundsätzlich mindestens in Textform erteilt werden. Dabei soll das Formular Werkstattauftrag verwendet werden. Auftragserweiterungen können auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall gilt die Telefonmitschrift des Auftragnehmers als Auftragsnachweis der Auftragserweiterung. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Vor allem hat er zum Ausführungstermin sein Fahrzeug bereit zu stellen.

II. Preise

Der Preis pro Arbeitseinheit (AW = 1/10 Std) kann der beim Auftragnehmer ausgehängten Preisliste entnommen werden. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer in einer Auftragsbestätigung auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Diese Angaben sind unverbindlich. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Der zur Abgabe eines Kostenvoranschlags notwendige Aufwand kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn auf den Kostenvoranschlag keine Auftragserteilung folgt. Wird aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so dürfen die kalkulierten Kosten bei der Abrechnung des Auftrags nur dann wesentlich überschritten werden, wenn der Auftraggeber zustimmt. Eine wesentliche Überschreitung wird bei Mehrkosten von über 15% angenommen. Dies gilt dann nicht, wenn der Auftragnehmer die sich abzeichnende Überschreitung anzeigt, bevor die erhöhten Kosten anfallen.

III. Fertigstellung

Fertigstellungstermine sind grundsätzlich unverbindlich Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch die Verzögerung eines verbindlichen Fertigstellungstermins ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Wird ein schriftlich vereinbarter, verbindlicher Fertigstellungstermin vom Auftragnehmer schuldhaft nicht eingehalten, so hat der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung mindestens in Textform zu setzen. Verzug tritt erst nach Verstreichen der Nachfrist ein.

IV. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Teilabnahmen finden nur statt wenn sie vorher ausdrücklich vereinbart wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme des Vertragsgegenstandes nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von mindestens einem Mangel verweigert hat. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

In der Rechnung sind Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers und ist gesondert auszuweisen. Eine Beanstandung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers, spätestens 4 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Übersendung der Rechnung ist der Gesamtbetrag 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aufforderung zur Abnahme und Zugang der Rechnung fällig. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Sachmängel

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet, außer bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

Xl. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt deutsches Recht. Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Geltung der übrigen Regelungen nicht.




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